Vorsorgevollmacht mit Auslandsbezug

Vorsorgevollmacht mit Auslandsbezug

30.01.2019

Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Situation kommen, in der er alle oder zumindest wichtige Angelegenheiten seines täglichen Lebens nicht mehr selbst regeln kann. Die verbesserte medizinische Versorgung und die damit einhergehende steigende Lebenserwartung haben zur Folge, dass die Fälle staatlich angeordneter Fürsorge in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen sind. Hier ist eine Vorsorgevollmacht ein unschätzbar wichtiges Vorsorgeinstrument. Mithilfe einer solchen Verfügung kann der Vollmachtgeber ohne staatliche Einmischung selbst bestimmen, welche Vertrauenspersonen für ihn rechtlich handeln dürfen, wenn er selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist.

Der Bereich der privaten Vorsorge hat durch zahlreiche europäische Gesetzesvorhaben eine dynamische Rechtsentwicklung erlebt. Dennoch gleicht die Rechtslandschaft in Bezug auf Vorsorgevollmachten auch innerhalb der europäischen Union einem Flickenteppich. Während beispielsweise nach deutschem Recht die Vorsorgevollmacht unmittelbar und zwar vor Eintritt des Vorsorgefalles mit der Unterzeichnung wirkt, erlangt sie nach österreichischem Recht erst Wirksamkeit, wenn der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit verliert, was durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt werden muss. Während in Österreich die Vorsorgevollmacht im „Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis“ registriert sein muss, steht es dem Vollmachtgeber in Deutschland frei, ob er seine Vorsorgevollmacht im „Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer“ eintragen lässt oder nicht. Andere Staaten, darunter z.B. Portugal, sehen überhaupt keine Möglichkeit der selbstbestimmten Vorsorge vor.

Angesichts der vielfältigen, unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht stellt sich die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine im Inland errichtete Vorsorgevollmacht im Ausland verwendet werden kann. In Konstellationen mit Auslandsbezug ist dann zu prüfen, ob die betroffenen Länder Mitgliedstaaten des Erwachsenenschutzübereinkommens sind. Mittlerweile sind 12 Länder, darunter auch Deutschland und Österreich, dem Abkommen beigetreten. Das Abkommen regelt verbindlich und einheitlich, welches Recht auf Vorsorgevollmachten mit Auslandsbezug anzuwenden ist und stellt dabei grundsätzlich auf das Recht des Staates ab, in dem der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Ein späterer Wechsel des Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit ändern hieran nichts.

Das Abkommen ermöglicht dem Vollmachtgeber zudem auch die Bestimmung des anwendbaren Rechts und zwar in folgenden Konstellationen:

Der Vollmachtgeber kann für das auf die Vorsorgevollmacht anwendbare Recht

• das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder
• das Recht des Staates, in dem er früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
• das Recht des Staates, in dem sein Vermögen belegen ist, im Hinblick auf das dort belegene Vermögen

wählen. Die Rechtswahl bedarf dabei immer der Schriftform.

Auch wenn das Erwachsenenschutzübereinkommen im Verhältnis der Vertragsstaaten zu einem höheren Maß an Rechtssicherheit beitragen wollte, ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Expertenwissen gefragt. Bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit Auslandsbezug muss zunächst festgestellt werden, in welchen Staaten die Vollmacht eingesetzt werden soll, ob diese Staaten dem Erwachsenenschutzübereinkommen angehören oder nicht und ob es nicht doch sinnvoll, die im Inland errichtete Vorsorgevollmacht mit einer im Ausland errichteten Parallelverfügung zu flankieren, die den praktischen und rechtlichen Besonderheiten vor Ort gerecht wird.

Die Anwälte von Transalp-Recht in München und Wien beschäftigen sich seit vielen Jahren in ihrer täglichen juristischen Praxis mit den Themenbereichen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Über unsere intensive länderübergreifende Zusammenarbeit können wir die für Sie eine ideale Absicherung erarbeiten, die in beiden Ländern Bestand hat. Sie haben Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht mit Auslandsbezug? Wir freuen uns auf Ihren Anruf.