Gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht in Deutschland

Die im BGB geregelte gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erb- und Pflichtteilsquoten im Erbfall. Sie ist abhängig vom Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war und vom Verwandtschaftsgrad und der Anzahl der ihm nahestehenden Personen.

Erbquote des Ehegatten

In Deutschland wirkt sich als einzigem Land in Europa der Güterstand auf die Erbquote aus. Das deutsche Recht kennt dabei drei Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wird eine Ehe ohne Ehevertrag geschlossen, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Erbquote des Ehegatten hängt vom Güterstand ab und davon, welche anderen Erben noch beim Erbfall vorhanden und gesetzlich erbberechtigt sind. Ist die Ehe kinderlos geblieben, erbt der Ehegatte neben den Eltern des Erblassers oder dessen Geschwistern bzw. deren Abkömmlingen zu einer Quote von 50%, wobei sein Erbteil bei einer Zugewinnehe noch einmal pauschal um weitere 25% auf insgesamt 75% erhöht wird. Sind Kinder vorhanden, so beträgt die Erbquote des Ehegatten zunächst 25%. Bestand eine Zugewinnehe, wird der Erbteil pauschal erhöht auf 50%.

Bei der Gütertrennung hängt die Erbquote des Ehegatten ab von der Anzahl der Kinder. Sie liegt dann zwischen 50% (ein Kind) und fällt ab drei Kindern auf minimal 25% ab.

Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft, so bleibt es bei den nicht erhöhten 25%.

Erbquoten der Kinder

Die Erbquoten der Kinder sind ebenfalls abhängig davon, ob und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war. Zudem spielt es auch eine Rolle, wie viele Abkömmlinge der Erblasser hinterlassen hat. Kinder teilen nämlich die restliche Erbquote, die nicht auf den Ehegatten entfällt, untereinander zu gleichen Teilen und nach Stämmen auf. Innerhalb der Stämme gilt das sog. Repräsentationsprinzip: Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Abkömmling repräsentiert den nach ihm folgenden Stamm. Er schließt alle übrigen, ihm nachfolgenden Personen seines Stammes aus. War der Erblasser unverheiratet oder ist er verwitwet, erben die

Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind neben den Abkömmlingen des Erblassers, sein Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen (bei Kinderlosigkeit) auch die Eltern. Alle übrigen Personen haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch umfasst immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Beim Ehegatten liegt die Bemessungsgrundlage dabei in der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch ist nach deutschem Recht immer ein Zahlungsanspruch in Geld. Teil der Erbengemeinschaft wird der Pflichtteilsberechtigte hingegen nicht.

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