Testament und Erbvertrag in Deutschland
Wollen Sie Ihre Nachfolge nicht der gesetzlichen Erbfolge und damit dem Zufall überlassen, so müssen Sie selbst aktiv werden und ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Mit Hilfe dieser Verfügungen kann der Kreis der begünstigten Personen selbst gewählt und Streit und steuerliche Nachteile vermieden werden.
Ehegattentestament

Ein Ehegattentestament dürfen (geschlechtsunabhängig) nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartner errichten. Inhaltlich werden immer zwei Erbfälle geregelt: der des Erstversterbenden und der Schlusserbfall. Zusätzlich zu den sonstigen inhaltlichen Regelungen ist es wichtig festzulegen, ob das Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden bindend sein soll oder nicht. Fehlen konkrete Anordnungen, kann das zu Auslegungsschwierigkeiten führen, wenn das Testament noch einmal abgeändert werden soll. Mitaufgenommen werden können auch Regelungen zur Scheidungsvorsorge oder aber auch ein Anfechtungsverzicht, der das Testament vor Angriffen unbekannter Pflichtteilsberechtigter schützt. Das Ehegattentestament kann handschriftlich errichtet oder aber (und das ist kein Muss) notariell beurkundet werden. Bei einer Errichtung ohne Notar muss einer der Eheleute die Verfügung insgesamt handschriftlich niederlegen und unterschreiben. Der andere Ehegatte unterschreibt dann ebenfalls und macht sich die Inhalte z.B. mit den Worten „Das ist auch mein letzter Wille“ zu eigen.

Einzeltestament
Ein Einzeltestament kann jede volljährige Person (mit Einschränkungen auch schon ab dem vollendetem 16. Lebensjahr) errichten. Will man ein Testament errichten, muss man geistig und rechtlich hierzu in der Lage sein. Man muss die rechtliche Bedeutung des Dokuments kennen und darf nicht erbrechtlich, z.B. über ein älteres bindendes Testament, an der Errichtung gehindert sein. In einem Einzeltestament sind viele Regelungen denkbar. Erben können mit Vermächtnisnehmern oder mit einer Testamentsvollstreckung kombiniert werden. Genauso möglich ist die Aufnahme von Regelungen zum Minderjährigenschutz oder Anordnungen bei der Erbauseinandersetzung. Bei Auslandsbezug sollte das Testament zudem Rechtswahlklauseln enthalten. Bei der Errichtung eines Einzeltestamentes ist man an Formvorschriften gebunden. Zulässig ist, von Notsituationen einmal abgesehen, ausschließlich eine handschriftliche Niederlegung oder eine notarielle Beurkundung.

Erbvertrag
Ein Erbvertrag kann von jedermann, der testierfrei und testierfähig ist, errichtet werden. Lediglich bei Minderjährigen gelten Einschränkungen. Notwendig ist aber nicht, dass die Personen, die den Vertrag errichten, miteinander verheiratet, verpartnert oder verwandt sind. Auch völlig fremde Menschen dürfen einen Erbvertrag schließen. Neben den üblichen testamentarischen Anordungen enthält ein Erbvertrag in der Regel immer auch Bestimmungen zum Rücktritt und zur Bindungswirkung. Hierin liegt gerade die Besonderheit dieser erbrechtlichen Konstruktion: Mithilfe eines Erbvertrags kann jedenfalls dann, wenn keine Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalte erklärt werden, bereits zu Lebzeiten erreicht werden, dass sich eine Partei nicht mehr einseitig von den einmal getroffenen Verfügungen lösen kann. Der Erbvertrag gilt daher nicht umsonst als Handschelle des deutschen Erbrechts. Aus diesem Grund sollte seine Errichtung immer gut überlegt sein. Vorgeschrieben ist nicht zuletzt deshalb eine notarielle Beurkundung.

Vermögensnachfolge
Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.

Lebzeitige Absicherung
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Vermögensübergabe & Steuern
Genaue Kenntnisse des Steuerrechts und deren Umsetzung im Rahmen von Testamenten oder lebzeitigen Übertragungen sind das Fundament jeder Vermögensnachfolge.