Wenn der Toni mit der Vroni … einen Erbvertrag schließt
17.12.2018
Toni aus Linz und Vroni aus Landshut sind einander in großer Liebe zugetan. Heiraten wollen sie freilich nicht, denn gegen die Ehe haben sie beide so ihre Vorbehalte. Es ist für sie aber selbstverständlich, dass sie einander gegenseitig zu Erben einsetzen wollen. „Wie wäre es“, flüstert Vroni Toni zu, „wenn wir nicht nur Testamente machen, sondern miteinander sogar einen Erbvertrag abschließen?“
Aber geht das überhaupt? Nun, nicht so einfach, denn deutsches und österreichisches Erbrecht kennen hier unterschiedliche Regelungen:
Beiden Rechtsordnungen ist zwar gemeinsam, dass ein Testament eine einseitige Verfügung darstellt, die vom Erblasser jederzeit geändert werden kann, während ein Erbvertrag, der zwischen dem Erblasser und dem künftigen Erben abgeschlossen wird, bindende Wirkung entfaltet, sodass der Erblasser davon einseitig nicht mehr abgehen kann.
Nach deutschem Recht können beliebige Personen einen Erbvertrag eingehen, Ehe oder Verwandtschaft sind nicht erforderlich (§§ 2274 ff BGB).
Nach österreichischem Recht kann ein Erbvertrag hingegen nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern abgeschlossen werden (§§ 1249 ff ABGB).
Toni und Vroni wollen ja nicht heiraten – was also tun? Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zeigt die Lösung:
Zieht Vroni zu ihrem Toni nach Linz, gilt zwar das Erbrecht des Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, dann also österreichisches Erbrecht. Vroni kann aber eine Rechtswahl zu Gunsten ihres deutschen Heimatrechts treffen (Art 22 EuErbVO). Davon profitiert auch Toni, denn für die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Erbvertrages kann gemäß Art 25 Abs 3 EuErbVO das Recht gewählt werden, das auch nur eine der am Erbvertrag beteiligten Personen wählen kann – hier also deutsches Erbrecht. Die EuErbVO ermöglicht Toni also, was ihm das österreichische Erbrecht verwehrt, nämlich den Abschluss eines Erbvertrages mit seiner geliebten Vroni (ohne zuvor heiraten zu müssen).
Übersiedelt umgekehrt Toni zu seiner Vroni nach Landshut, wird die Sache etwas einfacher, denn dann gilt auch für Toni deutsches Erbrecht als das Recht des Ortes seines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes und er kann mit Vroni ohne weiteres einen Erbvertrag nach deutschem Recht abschließen. Von der Möglichkeit zur Wahl seines österreichischen Heimatrechtes wird er daher gerade keinen Gebrauch machen.
Und falls Toni und Vroni das alles doch ein bisschen kompliziert finden, stehen ihnen die Rechtsanwälte von Transalp-Recht in Wien und München helfend zur Seite!