TRANSALP-RECHT – Zuverlässig. Kompetent. International.
Die europäische Erbrechtsverordnung bringt weitgreifende Änderungen mit sich: Während in vielen Ländern Europas bislang an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen angeknüpft wurde, ist nun in nahezu allen EU-Mitgliedsstaaten der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort eines Menschen für seine Rechtsnachfolge maßgeblich. Daneben besteht die Möglichkeit, unabhängig vom Aufenthaltsort das eigene nationale Erbrecht zu wählen. Das bietet viele Chancen, stellt die Juristen aber auch vor große Herausforderungen. Nicht nur die nationalen Regelungen der Mitgliedsstaaten müssen miteinander verglichen werden. Genauso notwendig ist eine Abstimmung mit den erbrechtlichen Regelungen von Staaten außerhalb der EU, wie der Schweiz und Liechtenstein.
Wir, die Anwälte von Transalp-Recht, blicken über den Tellerrand des eigenen nationalen Rechts. Über unser länderübergreifendes Netzwerk an Erbrechtsspezialisten bieten wir Ihnen eine optimale juristische Beratung bei Ihrem grenzüberschreitenden Erbfall.
Fallbeispiel - Pflichtteilsquoten

Erblasser E und seine Frau F sind miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter T. Zudem hat E noch einen weiteren unehelichen Sohn S, zu dem seit einigen Jahren kein Kontakt mehr besteht. Einen Ehevertrag haben E und F nicht errichtet. In seinem Testament hat E festgelegt, dass seine Erben F und T sein sollen. S soll nicht Erbe werden. Nach dem Tod des Vaters macht S Ansprüche geltend.
DIE SITUATION IN DEUTSCHLAND
Nach deutschem Recht hat S einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote. Um diese Quote auszurechnen, wird zunächst untersucht, wie die gesetzliche Erbfolge wäre, wenn es kein Testament gäbe:
Nachdem die Eheleute keinen Ehevertrag errichtet haben, leben sie nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen. Danach erhält Ehefrau F ein gesetzliches Erbrecht von einem Viertel. Ein weiteres Viertel kommt familienrechtlich über eine Pauschalierung des Zugewinns hinzu. Insgesamt kommt der deutsche Zugewinnehegatte damit auf einen gesetzlichen Anteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte des Nachlasses wird zu gleichen Teilen unter den Kindern – und zwar auch unter den Unehelichen oder Außerehelichen – aufgeteilt. Nachdem der Pflichtteil immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs umfasst, erhält Sohn S nach deutschem Recht einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Achtels vom Nachlass. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein verzinslicher Zahlungsanspruch in Geld und muss von den Erben F und T beglichen werden.

DIE SITUATION IN ÖSTERREICH
Würde der gleiche Sachverhalt in Österreich spielen, so lägen die Dinge anders. Nach österreichischem Recht hat der Ehegatte nämlich einen gesetzlichen Erbanspruch auf ein Drittel des Nachlasses, genauso wie die beiden Kinder T und S. Zwar beträgt auch in Österreich der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Allerdings liegt der Pflichtteilsanspruch damit mit einem Sechstel höher als nach deutschem Recht. Die österreichischen Erben müssen im vorliegenden Beispielsfall also mehr vom Nachlasskuchen abgeben.

Gewusst wie - optimale Pflichtteilsquoten
Die Europäische Erbrechtsverordnung und die unterschiedliche erbschaftsteuerliche Lage in beiden Ländern eröffnen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Binationale Paare oder Staatsangehörige, die auf der jeweils anderen Seite der Alpen leben, können diese Gestaltungsmöglichkeiten bei vorausschauender Planung geschickt nutzen. Im genannten Beispielsfall kann testamentarisch das günstigere deutsche Erbrecht gewählt werden.
Sprechen Sie uns an – wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Verfügung.

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Die Gründe, die eigene Vermögensnachfolge zu regeln sind unterschiedlich und immer individuell. Wir beraten Sie gerne und sorgen dafür, dass alle Komponenten optimal aufeinander abgestimmt sind.

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